LANICO-AGB (01.06.2018)

Stand: 01.06.2018
Version: 1.0

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der LANICO Maschinenbau Otto Niemsch GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und werden in den Vertrag als dessen Inhalt einbezogen. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, es sei denn, eine anderslautende Frist wurde schriftlich festgehalten.
  2. Der Kaufvertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen Fragen geeinigt haben und eventuell erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt sind.
  3. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde ist der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AGB und sind für beide Parteien verbindlich. Mündliche Zusagen, Richt- und Schätzangebote, Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen sowie Leistungs-, Maß- und Gewichtsangaben vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  5. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Verkäufer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern des Verkäufers. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden, Beistellung von Anlagekomponenten und Musterteilen

  1. Der Kunde hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen und Materialien zu der im Vertrag genannten Frist zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten wie zum Beispiel Baumaßnahmen unverzüglich zu erbringen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten sowie Überlassung von Musterteilen, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen und Mehrkosten hieraus zu seinen Lasten und können ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
  2. Musterteile werden dem Verkäufer rechtzeitig, in dem im Kaufvertrag festgelegten Umfang und in einwandfreiem Zustand kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beistellung von Anlagenkomponenten durch den Kunden erfolgt termingerecht und auf Kosten sowie Gefahr des Kunden. Für die zugesandten Musterteile wird vom Verkäufer keine Haftung übernommen.
  3. Eine verspätete oder fehlerhafte Beistellung der Musterteile oder Anlagenkomponenten verlängert die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten, auch für daraus resultierende Fertigungsunterbrechungen und –änderungen.
  4. Eine nach Vertragsabschluss erfolgte Änderung der Maschinenparameter oder Musterteile ist nur innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist ohne weiteres möglich. Wünscht der Kunde nach Ablauf der Frist eine solche Änderung, kann der Verkäufer Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises und der Lieferzeit verlangen.

§ 4 Geistiges Eigentum, Geheimhaltung

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Software, Materialien und Hilfsmitteln vor.
  2. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
  3. Der Kunde hat auf Verlangen des Verkäufers zuvor genannte Gegenstände sowie eventuell gefertigte Kopien vollständig an diesen zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Digitale Vervielfältigungen sind zu vernichten.

§ 5 Preise, Zahlungen und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise in EURO zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den dort genannten Leistungs- und Lieferumfang. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen und keine Festpreisabrede getroffen wurde, ist der Verkäufer berechtigt bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
  2. Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung hinzu, welche gesondert ausgewiesen wird.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, abzüglich zwei Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb der ersten acht Tage, frei der im Vertrag definierten Zahlungsstellen zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  4. Sofern eine gesonderte Zahlungsvereinbarung nicht getroffen ist, sind Leistungen des Bestellers auf das herzustellende Werk wie folgt zu erbringen:
    – 30% Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung
    – 60% sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist
    – 10% nach Montage und Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung
  5. Sonstige Rechnungen betreffend Dienstleistungen sind unverzüglich ohne Abzug frei der im Vertrag definierten Zahlungsstellen fällig und zahlbar.
  6. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert berechnet.
  7. Der Verkäufer hat das Recht, Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde wird vom Verkäufer über diesen Sachverhalt unverzüglich informiert, wobei keine Angabe von Gründen zu erfolgen hat.
  8. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Kunde auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Das Recht zur Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Zinsschadens und sonstigen Verzugsschadens bleibt unberührt.
  9. Werden Zahlungen gestundet, werden für die Zeit der Stundung Zinsen in Höhe von 0,8% pro Monat in Anrechnung gebracht.
  10. Bei langfristigen Zahlungsvereinbarungen wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mehr als 10 Werktagen in Verzug gerät.
  11. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden und bei Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Kunden sowie im Falle eines Konkurs- oder Vergleichsantrages über das Vermögen des Kunden und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer unverzüglich über die den Eintritt der zuvor genannten Sachlage zu informieren und der Verkäufer ist dazu berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird.
  12. Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus dem streitigen Rechtsverhältnis aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Zurückbehaltung auf demselben Vertrag beruht. Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
  13. Solange Forderungen noch nicht beglichen wurden, ist der Besteller verpflichtet, jede Änderung seiner ladungsfähigen Anschrift unaufgefordert mitzuteilen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung und der Muster. Hält der Kunde Zahlungs- und Akkreditiv-Eröffnungstermine nicht ein, so wird der Verkäufer für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt (z.B.: Krieg, Unwetter, Streik, etc.), gleichviel, ob im Werk oder bei einem Unterlieferanten des Verkäufers eingetreten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Verkäufer ist daneben auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit im Werk des Verkäufers bzw. seiner Unterlieferanten steht. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen, soweit für den Kunden zumutbar, berechtigt. Diese haben eine aufschiebende Wirkung.
  5. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist durch den Verkäufer ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
  6. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen.
  7. Eine weitergehende Haftung für einen vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  8. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so wird ihm eine Frist zur Nacherfüllung des Vertrages gesetzt. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und die Frist mindestens 3 Geschäftstage betragen.
  9. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
  10. Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung nicht an, gerät der Kunde in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzugs des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Kunden einen freihändigen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Selbsteintritt ist gestattet.
  11. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, kann der Verkäufer den Liefergegenstand für Rechnung des Kunden in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

 

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Abnahmen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch Installation, Montage und/oder Abnahmen, ist Erfüllungsort der Ort, der vertraglich festgelegt wurde.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, welcher Wünsche und Interessen des Kunden hinsichtlich Versandart und Versandweg berücksichtigen wird. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen – auch bei einer vereinbarten frachtfreien Lieferung – zu Lasten des Kunden.
  3. Auf Wunsch des Kunden wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  4. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware an den Kunden. Im Fall der Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
  5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten pauschal 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  6. Bei Abnahmen wird die Übergabe des Gegenstands oder der Leistung in einem Abnahmeprotokoll – ggf. nach der Installation am Bestimmungsort – schriftlich festgehalten. Sofern eine Abnahme bei Übergabe der Leistung nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach Übergabe des Leistungsergebnisses die Abnahme gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu erklären. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Leistungsergebnisses die Abnahme nicht schriftlich und mit sinnvoller Begründung verweigert, gilt diese als erteilt. Die Abnahme gilt ferner bei vertragskonformer Inbetriebnahme nach sieben Kalendertagen oder bei Veräußerung der Leistung durch den Kunden oder Dritten als erfolgt. Bei abgeschlossenen Teilleistungen hat der Verkäufer das Recht, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen unter Verwendung von Originalersatz- und -Verschleißteilen.
  4. Weiterhin ist der Kunde dazu verpflichtet die Ware bis zur vollständigen Bezahlung gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer (3), (4) und (5) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Verkäufer hat ein Sonderkündigungsrecht/ -Rücktrittsrecht für den Fall und den Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Käufers.
  7. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät.
  8. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Falle eines Maschinen- oder Linienvertrags gilt die genannte Frist für einen Einschichtbetrieb. Setzt der Kunde die Anlagen im Mehrschichtenbetrieb ein, so verringert sich die Gewährleistungszeit entsprechend (auf 6 bzw. 4 Monate).
  2. Maßgebend für Qualität der Gegenstände sind die verbindlichen Angaben in dem Kaufvertrag, oder, falls vereinbart, die Produktmuster, die dem Kunden auf Anforderung vor Lieferung zur Prüfung vorgelegt werden. Hinweise auf technische Normen gelten als Leistungsbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Es gelten branchenübliche Toleranzen.
  3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  4. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
  5. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung und für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr eines unverhältnismäßig hohen Schadens ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesem Falle sofort zu informieren.
  6. Der Verkäufer trägt, soweit sich die Beanstandung des Kunden als berechtigt herausstellt, die unmittelbar anfallenden Kosten der Beanstandungsbehebung, soweit ihm hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung erwächst.
  7. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lässt der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines erheblichen Mangels fruchtlos verstreichen, kann der Käufer zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der Minderung des Vertragspreises wählen. Im Falle eines unerheblichen Mangels, steht dem Käufer lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Kunden abtreten.
  9. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, soweit Mängel auf Verschmutzung, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung, übermäßige Beanspruchung, chemische Einflüsse, mechanische Beschädigungen oder ungeeigneten, vom Verkäufer nicht vorgegebenen Betriebsmitteln, unzureichender Wartung oder Instandhaltung, Verwendung von Nicht-Originalersatzteilen bei Wartung und Instandsetzung, unsachgemäßen kundenseitig vorgenommenen Installationen oder sonstigen Eingriffen des Kunden oder Dritten beruhen.
  10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  11. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
  12. Rückgriffansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Haftung

  1. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten.
  2. Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstandenen sind, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter.
  3. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und/oder Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Eine Haftung des Verkäufers kommt nicht in Betracht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Einsatz von ungeeigneten und vom Verkäufer nicht vorgegebenen Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht von dem Verkäufer zu verantworten sind.
  6. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach oder verwendet er Nicht-Originalersatzteile, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers erfolgt sind.
  7. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang oder mit der Abnahme.
  9. Die vorstehenden Regelungen werden auf Rechtsmängel gleichermaßen angewandt.

§ 11 Schutz- und Urheberrechte

  1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Paragraphen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen den Verkäufer nur, soweit der Käufer unverzüglich die Inanspruchnahme durch Dritte anzeigt, die Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und dem Verkäufer sämtliche Abwehr- und sonstigen Maßnahmen vorbehalten bleiben.
  4. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Kunden abtreten.
  5. Sofern der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern hat, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Verkäufer wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat den Verkäufer von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz für den entstehenden Schaden zu leisten. Wird dem Verkäufer die Herstellung und Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und dem Dritten einzustellen. Sollte dem Verkäufer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt und dem Kunden seine entstandenen Kosten, seinen entgangenen Gewinn und andere durch die Verletzung des gewerblichen Schutzrechts entstandenen finanziellen Nachteile in Rechnung zu stellen.
  6. Sofern sich aus der Abwicklung eines Kundenauftrags ein Schutzrecht ableiten lässt, so ist es dem Verkäufer vorbehalten dieses alleinig für sich in Anspruch zu nehmen. Der Kunde hat im Falle einer von Ihm gewünschten Ableitung von Schutzrechten den Verkäufer vor Beginn der Ableitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und muss ihm das Recht auf Ableitung einräumen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Verkäufer ist dessen Firmensitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen (CISG).
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die Partei darstellen würde.
  4. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, etc.) zu übermitteln.